Aufgrund der konstituierenden Sitzung am 14.10.1970 sowie des Gründungsprotokolls vom gleichen Tag wurde dem Verein der Name
Tennis-Club Dietzhölztal e.V.
gegeben. Der Verein ist Mitglied des Hessischen Tennisverbandes e.V..
§ 2 Der Verein hat seinen Sitz in Dietzhölztal, Ortsteil Ewersbach.
§ 3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausübung des Tennissports und verwandter Sportarten und durch deren Förderung unter Ausschluß von parteipolitischen, beruflichen, rassistischen und militärischen Gesichtspunkten.
§ 4 Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jugendliche ab 6 Jahren können der Jugendabteilung des Vereins beitreten. Mit der Errei-chung des 18. Lebensjahres erfolgt automatisch ihre Übernahme als ordentliches Vereins-mitglied. Sie erhalten volles Stimmrecht und zahlen den vollen Beitrag. Mitglieder, die sich in Berufsausbildung befinden, erhalten auf Antrag Beitragsermäßigung. Darüber hinaus kann der Vorstand in Härtefällen den Betrag ganz erlassen. Passive Mitglieder zahlen geringeren Beitrag.
§ 5 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt hat schriftlich zum Jahresende zu erfolgen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. In Streitfällen wird der Ehrenrat entscheiden.
§ 6 Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der geschäftsführende Vorstand
der erweiterte Vorstand
der Ehrenrat
§ 7 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
§ 8 Der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Kassenwart
dem Sportwart
dem Jugendwart
dem Schriftführer
Der Vorstand kann für die Erfüllung seiner Aufgaben ergänzend Mitglieder hinzuziehen.
§ 9 Die Wahl des Vorstandes und dessen evtl. Abberufung vor Ablauf seiner Amtszeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder soll versetzt erfolgen, d.h. 1. Vorsitzender, Kassenwart und Sportwart in einem Jahr; 2. Vorsitzender, Geschäftsführer, Schriftführer und Jugendwart im nächsten Jahr; jeweils dann für 2 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitgliede aus, so muß eine Ersatzwahl in der nächsten Mitgliederver-sammlung vorgenommen werden.
§ 10 Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand entscheidet im übrigen über Aufnahmeanträge, Beitragserlaß und –ermäßi-gungen. Er verwaltet das Vermögen des Vereins und übt alle anderen ihm durch Satzung oder Gesetz eingeräumten Befugnisse aus. Seine Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.
§ 11 Alljährlich vor der Saisoneröffnung des Tennissports findet eine ordentliche Mitgliederver-sammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn mindestens20% der Mitglieder eine Einberufung unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand fordern.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand entweder durch Inserat in der Tageszeitung oder schriftlich durch Einladung sämtlicher Mitglieder. Dabei sind Tag, Ort und Zeit der Versammlung sowie die Tagesordnung anzugeben. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen mindestens vier Wochen liegen.
§ 13 Der Mitgliederversammlung obliegt die Bestellung und Abberufung des Vorstandes aus wichtigem Grund, die Wahl von Ausschüssen und deren Aufgaben, die Festsetzung des Aufnahmegeldes, der Beiträge und Umlagen, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl von Kassenprüfern, die Festsetzung der Befugnisse des Vorstandes, soweit darüber nicht satzungsmäßig bestimmt ist, sowie die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Schließlich hat die Mitgliederversammlung alle sonst ihr durch Satzung und Gesetz gegebenen Befugnisse. Vorstand, Ehrenrat und Kassenprüfer werden alle 2 Jahre gewählt.
§ 14 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
§ 15 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit einer Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins oder vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund bedarf es einer Zustimmung von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedoch ist im Falle der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder einer zweiten Mitgliederversammlung erforderlich. Die Wahl des Vorstandes oder dessen vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Auf Antrag von 1/3 der erschienenen Mitglieder muß auch in anderen Fällen eine geheime Abstimmung erfolgen. Auf einstimmigen Antrag kann in allen Fällen von geheimer Abstimmung abgesehen werden.
§ 16 Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die aus ihrer Mitte den Sprecher wählen. Mitglieder des Ehrenrates können nur Vereinsmitglieder werden, die das 40. Lebensjahr vollendet haben. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
- Differenzen persönlicher Art innerhalb des Vereins außergerichtlich zu schlichten.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht Ehrenratsmitglied sein.
§ 17 Die Mitglieder sind zur Leistung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Aufnah-megelder, Mitgliederbeiträge und Umlagen verpflichtet. Alle diese Beiträge sind eine Bringschuld. Laufende Leistungen sind bis zum 01. März für das jeweilige Kalenderjahr im voraus zu bezahlen, wenn nichts anderes festgelegt ist. Bei verspäteter Zahlung trägt der Säumige die entstandenen Inkassokosten.
§ 18 Von der Pflicht zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages entbindet nur der Tod oder der Ausschluß aus dem Verein bzw. ein Erlaßbeschluß des Vorstandes. Der Vorstand ist ermächtigt, den aus Dietzhölztal und Umgebung verziehenden Mitgliedern auf schriftlichen Antrag den anfallenden Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 19 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Haushaltsplan ist vom Vorstand zur Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) vorzulegen. Mitglieder erhalten im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei ihrem Ausscheiden keine Beitragsrückzahlung oder Erstattung von Anteilen oder Einlagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dietzhölztal, die es dem Ortsteil Ewersbach unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen hat.
§ 20 Spielregeln und Platzordnung werden gesondert von der Satzung aufgestellt. Ihre genaue Beachtung ist Pflicht eines jeden Vereinsmitgliedes und Benutzers der vereinseigenen Einrichtungen.
§ 21 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 22 Diese Satzung tritt am 30.01.1993 in Kraft.